{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "f01cf7cd68e0313e8364b5b1ce692fcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:22:01", "Checksum": "f6bceba6d1c30b58395e76cbe2a068fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Parteien eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22\ndes Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO;\nBR 350.100) das vom Beschwerdeführer angerufene Kantonsgericht von\nGraubünden. Die Einstellungsverfügung vom 17. November 2014 wurde am\n19. November 2014 mitgeteilt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel) gewahrt wurde. Insofern sind mithin die\nformellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu Beschwerdeerhebung auch legitimiert ist. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung.\n\nSeite 3 — 9\nb) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hatte ein Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33\nlit. f der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG zum Gegenstand. Da eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90\nZiff. 1 SVG mit Busse bedroht ist, ist vorliegend eine Beschwerde in Zusammenhang mit einem Übertretungstatbestand gemäss Art. 103 ff. StGB zu beurteilen.\nNach Art. 395 lit. a StPO beurteilt die Verfahrensleitung Beschwerden alleine,\nwenn ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand des Verfahrens bilden, womit vorliegend eine einzelrichterliche Verfügung erlassen wird.\n\n2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden.\n\nb) Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a.),\ndie Privatklägerschaft (lit. b.) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die\nStaatsanwaltschaft (lit. c.). Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105\nAbs. 1 StPO insbesondere die geschädigte Person (lit. a.), die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b.) und die Auskunftsperson (lit. d.). Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Art.\n105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person\ndie Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden\nist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem\nFall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118\nAbs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung\ngleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vom Strafantrag ist die Strafanzeige zu unterscheiden, welche nur eine Wissenserklärung ist. Ist jedoch eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen.\n\nc) Im Gegensatz zum engen Wortlaut des Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den\n„Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die\nanderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben,\nd.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Eine geschädigte\nPerson ist jedoch nur legitimiert, eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung anzufechten, sofern sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger nach Art. 118 ff. StPO konstituiert hat. Aufgrund des Anspruchs auf\n\nSeite 4 — 9\nrechtliches Gehör gilt dies jedoch nicht, wenn die geschädigte Person noch keine\nGelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, d.h. wenn bspw.\nbereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO;\nNiklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen\n2013, N 6 zu Art. 322 StPO).\n\n"}