{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-8_2015-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fecfaa9109f081f73d22bfe2dff4b0477b5bbc442ce547994c3ec2a1f2a6a8c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_8", "Checksum": "f01cf7cd68e0313e8364b5b1ce692fcc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 06.02.2015 ERS 2014 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:22:01", "Checksum": "f6bceba6d1c30b58395e76cbe2a068fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2015 ERS 2014 8\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 6. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 8 9. Februar 2015\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Pritzi\nAktuarin ad hoc Seres\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 17. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 3. Oktober 2014 um 06:00 Uhr lenkte Y._____ den Lieferwagen Merce-\ndes-Benz 316 CDI, _____, in O.1_____ von der _____strasse über die _____gas-\nse und den _____platz bis zur _____gasse, wo er sein Fahrzeug auf der Höhe\ndes Hauses Nr. 4 anhielt. Alsdann entlud er sein Fahrzeug während\nca. 10 Minuten und belieferte die Papeterie A._____ mit Papier. Um 06:03 Uhr\nmeldete sich X._____ telefonisch bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei\nO.1_____ und beschwerte sich darüber, dass der Lieferwagen von Y._____ angeblich trotz Nachtfahrverbot in die Altstadt gefahren sei und durch das Beladen\nund Entladen von Material Lärm verursache. Daraufhin begab sich eine Polizeipatrouille an die _____gasse, wo die Polizisten den Lieferwagen _____ antrafen. Die\nPolizisten befragten Y._____ zum Sachverhalt und liessen sich die Altstadt- und\nNachtfahrbewilligung zeigen. Später erschien auch X._____ vor Ort und äusserte\nsich zum Geschehen. Am 8. Oktober 2014 respektive am 23. Oktober 2014 wurden X._____ bzw. Y._____ von der Stadtpolizei O.1_____ als Beschuldigter bzw.\nAuskunftsperson einvernommen.\n\nB. Mit Verfügung vom 17. November 2014, mitgeteilt am 19. November 2014,\nstellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 1 SVG eröffnete Strafverfahren ein. Begründet wurde die Einstellungsverfügung damit, dass Y._____ das Fahrverbot (infolge Besitzes einer Altstadt- und\nNachtfahrbewilligung) nicht missachtet habe. Im Übrigen stünden sich die Aussagen von Y._____ und X._____ gegenüber, wobei nicht gesagt werden könne, welche Aussage glaubwürdiger erscheine. Da auch keine weiteren Reklamationen\nwegen Ruhestörung bei der Polizei eingegangen seien, könne der Nachweis, dass\nY._____ unnötigen Lärm verursacht habe, nicht erbracht werden.\n\nC. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X._____\nmit Eingabe vom 25. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden. Er führte aus, die Verletzung der Verkehrsregeln und die Nachtruhestörungen seien weiter gegangen, obwohl er bereits vor wenigen Monaten eine\nAnzeige gemacht habe. Die Anlieferungen würden zwar nicht mehr so früh stattfinden wie vorher, jedoch immer noch ab ca. 05:30 Uhr. Zur Altstadt- und Nachtfahrbewilligung machte er geltend, der Chauffeur der Firma B._____ aus\nO.2_____ liefere sehr häufig an die _____gasse in O.1_____. Er könne nicht akzeptieren, dass eine auswärtige Firma eine spezielle Nachtfahrbewilligung auf\nDauer besitze. Seines Erachtens seien spezielle Nachtfahrbewilligungen für Ein-\n\nSeite 2 — 9\nzelfälle und Anwohner, nicht jedoch für Lieferanten vorgesehen. Die regulären Anlieferungszeiten in der Altstadt von O.1_____ seien zudem vor kurzem von\n07:00 Uhr auf 06:30 vorverschoben worden. Hinsichtlich der Nachtruhestörungen\nführte er aus, der Chauffeur würde ihn und seine Ehefrau oft durch das Aus- und\nEinladen sowie das Her- und Wegfahren wecken, auch wenn dieser angebe, sich\nleise verhalten zu haben. Er erhebe diese Beschwerde, da er feststelle, dass diese beanstandeten Lieferungen weitergehen würden und er befürchte, dass durch\ndie Einstellungsverfügung der Lieferant weiterhin zu Unzeit stören dürfe. Er erachte regelmässige Anlieferungen vor 06:30 Uhr als nicht zulässig. X._____ beantragte somit sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 17. November\n2014 und eine Verurteilung von Y._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln\ngemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1\nSVG.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme zur\nBeschwerde vom 2. Dezember 2014, mit Hinweis auf die Akten, die angefochtene\nEinstellungsverfügung und PKG 2011 Nr. 12, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.\n\nE. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}