– dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte um die vollständige und richtige Sachverhaltsfeststellung und beantrage ergänzend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit anderen Worten die Wiederherstellung der Einsprachefrist), – dass seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Teil der Begründung der Beschwerde seien, – dass vorliegend mangels nicht erfolgter Anhörung ein unvollständiges, unrichtiges Verfahren betrieben worden sei,