Seite 3 — 9 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, erhob – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass die Beschwerde vom 19. August 2014 der Schweizerischen Post am 21. August 2014 übergeben wurde und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO zeitig erfolgte,