Seite 2 — 9 – dass dieser erklärt habe, ihn interessiere der Sachverhalt nicht und er könne alles schriftlich machen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 rechtskräftig sei, – dass sie begründend insbesondere ausführte, X._____ sei mit Strafbefehl vom 4. Juli 2014 zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt worden,