{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-6_2014-10-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ded5ccbe36b044dff9323dfb8838aef677036f87c562f74d5d06a804e2d0f7fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ded5ccbe36b044dff9323dfb8838aef677036f87c562f74d5d06a804e2d0f7fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_6", "Checksum": "4e9cca0874292f2f47302f31df5800da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.10.2014 ERS 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 08.10.2014 ERS 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:28:08", "Checksum": "4ee314b521891ab1f7eb10bb9c43a892", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.10.2014 ERS 2014 6\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n– dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte um die\nvollständige und richtige Sachverhaltsfeststellung und beantrage ergänzend\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit anderen Worten die Wiederherstellung der Einsprachefrist),\n\n– dass seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Teil der Begründung der Beschwerde seien,\n\n– dass vorliegend mangels nicht erfolgter Anhörung ein unvollständiges, unrichtiges Verfahren betrieben worden sei,\n\n– dass nicht nur die Polizei vor Ort seine Einwände ignoriert habe, sondern auch\ndie Staatsanwaltschaft offensichtlich völlig einseitig und entgegen des Fairnessgebots ermittelt und entschieden habe,\n\n– dass es seines Erachtens äusserst unangemessen sei, eine unverschuldet\nbegangene \"Ordnungswidrigkeit\" als Straftat anzusehen und zu ahnden,\n\n– dass wenn man der Beurteilung des Sachverhalts Art. 10 Abs. 3 StPO zugrunde legen würde, eine Einstellung \"in dubio pro reo\" die richtige Rechtsfolge gewesen wäre,\n\n– dass er – wie er schon dargelegt habe – krankheitsbedingt nicht in der Lage\ngewesen sei zu schreiben und deshalb telefonisch um eine Verlängerung der\nFrist habe bitten lassen,\n\n– dass er dabei die Information \"in Ordnung, ich gebe es weiter\" erhalten habe,\n\nSeite 4 — 9\n– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 28. August\n2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten beantragte,\n\n– dass soweit sich die Beschwerde auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezieht, darauf nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand der\nangefochtenen Abschreibungsverfügung ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt,\n\n– dass diesbezüglich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde\neinzutreten ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Strafbefehl sei ihm nicht korrekt zugestellt worden,\n\n– dass sich ein Beschuldigter, der die Einsprachefrist versäumt hat, weil er trotz\nkorrekter Zustellung wegen eines unverschuldeten Ereignisses davon abgehalten wurde, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen, auf Art. 94\nStPO berufen und die Wiederherstellung der Frist verlangen kann (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 528 f.),\n\n– dass die Wiederherstellung einer Frist in formeller Hinsicht ein schriftliches\nund begründetes Gesuch voraussetzt, welches innert 30 Tagen nach Wegfall\ndes Säumnisgrundes bei der Behörde einzureichen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94\nAbs. 2 StPO).\n\n– dass an dieses Gesuch keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen sind,\n\n– dass wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird,\ndamit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt ist,\n\n– dass es folglich nicht eines separaten Wiederherstellungsgesuchs bedarf, und\nauch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht schadet (vgl. zum\nGanzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 94\nStPO),\n\nSeite 5 — 9\n– dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben am\n17. Juli 2014 erhalten hat,\n\n– dass er dagegen mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einspruch resp. Einsprache erhoben hat,\n\n– dass diese Eingabe abgesehen davon, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht\nfestgestellt hat – den Formerfordernissen nicht genügt, da sie per Fax erfolgt\nist, grundsätzlich den vorgenannten Anforderungen entspricht,\n\n– dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht zunächst voraussetzt, dass der säumigen Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst,\n\n– dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels\nunwiederbringlich verloren wäre (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 612; Riedo, a.a.O.,\nN 28 f. zu Art. 94 StPO),\n\n– dass der Betroffene des Weiteren glaubhaft machen muss, dass ihn an der\nSäumnis kein Verschulden trifft, d.h. dass es ihm aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich war, die Frist zu wahren (vgl. dazu Riedo, a.a.O.,\nN 17 f. und 32 ff. zu Art. 94 StPO),\n\n– dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers eine Wiederherstellung − im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der\nRechtssicherheit − nur bei gänzlich fehlendem Verschulden gewährt werden\nkann,\n\n– dass mit anderen Worten jedes Verschulden, d.h. schon bloss leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (vgl. zum\nGanzen Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2\nzu Art. 94 StPO mit weiteren Hinweisen),\n\n– dass, wenn ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und innert Frist Einsprache erhoben wird, die Säumnisfolgen für die gesuchstellende Partei dahinfallen und die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls aufgehoben\nwird,\n\n"}