Seite 3 — 6 – dass er im Übrigen die in seiner Einsprache vorgebrachten Ausführungen wiederholt, wonach er bezüglich des Falschparkierens abgesehen vom Strafbefehl bisher weder eine Mitteilung noch ein Bussgeldbescheid erhalten habe, – dass er in seiner Begründung hingegen in keiner Weise auf den Umstand eingeht, dass seine mittels Faxeingabe erhobene Einsprache von der Staatsanwaltschaft als ungültig erachtet und das Verfahren infolge Ungültigkeit derselben abgeschrieben worden ist (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Abschreibungsverfügung),