{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-4_2014-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c83c3c2584dc959ae79cdd4754fc765d83cb8738ac3d95a59a7ce9b676565225edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c83c3c2584dc959ae79cdd4754fc765d83cb8738ac3d95a59a7ce9b676565225edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_4", "Checksum": "365c981268f903bc7a3b65e6a9610be0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2014 ERS 2014 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.06.2014 ERS 2014 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:32:31", "Checksum": "d5cfa4db9f0ed2233188edbe404d5dd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.06.2014 ERS 2014 4\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 30. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 4 29.Juli 2014\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Hubert\nAktuarin Aebli\n\nIn der Strafsache\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai\n2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\nhat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nnach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. Mai 2014 (der Schweizerischen\nPost übergeben am 30. Mai 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie\naufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n\n– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n29. April 2014, mitgeteilt am 30. April 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtingangsetzen der Parkuhr) gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer\nBusse von CHF 40.00 bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem\nTag verurteilt wurde,\n\n– dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren\nvon CHF 125.00 auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf CHF 165.00 beläuft,\n\n– dass X._____ mit Faxschreiben vom 6. Mai 2014 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob,\n\n– dass er darin insbesondere geltend machte, vor dem Strafbefehl weder eine\nMitteilung über die Verletzung von Verkehrsregeln noch einen Bussenbescheid erhalten zu haben,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom\n13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren infolge Ungültigkeit der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der\nStrafbefehl vom 29. April 2014 rechtskräftig sei,\n\n– dass sie begründend ausführte, X._____ habe einerseits Kenntnis vom am\nFahrzeug angebrachten Ordnungsbussenzettel gehabt und ihm sei andererseits durch die Kantonspolizei Graubünden am 27. Februar 2014 ein Übertretungsvorhalt mit der Aufforderung, die Busse zu bezahlen, zugestellt worden,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft zudem festhielt, Faxschreiben würden dem\nSchrifterfordernis nicht genügen, weshalb gar keine gültige Einsprache vorliege,\n\n– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Mai 2014\n(Poststempel der Deutschen Post vom 27. Mai 2014, der Schweizerischen\n\nSeite 2 — 6\nPost übergeben am 30. Mai 2014) gegen die Abschreibungsverfügung Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Beschwerde am 4. Juni 2014\nzuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,\n\n– dass das Kantonsgericht die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beizog, indessen auf die Einholung einer Vernehmlassung\nverzichtete,\n\n– dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt\nwerden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und\nArt. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n[EGzStPO; BR 350.100]),\n\n– dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen\nAbschreibungsverfügung auf diese Frist- und Formerfordernisse hingewiesen\nwurde,\n\n– dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte\ndes Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid\nnahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung\nmit Art. 385 StPO),\n\n– dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid\nmehrere selbständige Begründungen enthält, grundsätzlich mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann\n(Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO),\n\n– dass in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist\nim Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen\nakzeptiert werden (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO),\n\n– dass der Beschwerdeführer vorliegend in seiner Rechtsmittelbegründung geltend macht, er sei sich keiner Verfehlung bewusst,\n\nSeite 3 — 6\n– dass er im Übrigen die in seiner Einsprache vorgebrachten Ausführungen\nwiederholt, wonach er bezüglich des Falschparkierens abgesehen vom Strafbefehl bisher weder eine Mitteilung noch ein Bussgeldbescheid erhalten habe,\n\n– dass er in seiner Begründung hingegen in keiner Weise auf den Umstand eingeht, dass seine mittels Faxeingabe erhobene Einsprache von der Staatsanwaltschaft als ungültig erachtet und das Verfahren infolge Ungültigkeit derselben abgeschrieben worden ist (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Abschreibungsverfügung),\n\n"}