Seite 4 — 6 che des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt, so kann sie - nach allenfalls erfolgten, weiteren Beweiserhebungen - am Strafbefehl festhalten und die Akten dem Bezirksgericht übermitteln. Über die Gültigkeit der Einsprache wird alsdann das Bezirksgericht zu entscheiden haben.