Seite 3 — 6 erlassen wurde, ist die Einsprache bei dieser einzureichen. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft behält somit zunächst die Verfahrensherrschaft. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ob eine Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gilt, entscheidet die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012 E. 2;