Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die entsprechenden, nunmehr geltenden Grundsätze bereits in einem obiter dictum ihres Beschlusses vom 27. Februar 2015 (SK2 14 55) festgehalten. Der besseren Übersicht halber sind sie an dieser Stelle nochmals darzulegen und wie folgt zu präzisieren: Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft