{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-10_2015-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682011f0e6418019197d0f7a8a2190055b174ccfd90c57c25c2a1ca102a7290e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682011f0e6418019197d0f7a8a2190055b174ccfd90c57c25c2a1ca102a7290e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_10", "Checksum": "566696d043bd76e24d586dc07645c79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2015 ERS 2014 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.02.2015 ERS 2014 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Leitentscheid, publiziert als PKG 2015 24\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:22:07", "Checksum": "00eccaea5bb4b6206d966ad288ae8b13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2015 ERS 2014 10\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Leitentscheid, publiziert als PKG 2015 24\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Seite 3 — 6\nerlassen wurde, ist die Einsprache bei dieser einzureichen. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung\nerforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft behält somit\nzunächst die Verfahrensherrschaft. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz\nVorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als\nzurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ob eine Einsprache nach Art. 355 Abs. 2\nStPO als zurückgezogen gilt, entscheidet die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Michael Daphinoff, Das\nStrafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012,\nS. 620; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 355 StPO;\nNiklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,\nZürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 355 StPO; Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 355 StPO). Gegen diesen Entscheid kann sich der Betroffene mit Beschwerde gemäss Art. 393 StPO wehren.\nLiegt kein Rückzug der Einsprache vor und ist das Beweisverfahren abgeschlossen (oder ist ein solches nicht erforderlich), so entscheidet die Staatsanwaltschaft,\nob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl\nerlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Entschliesst sich\ndie Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten dem\nerstinstanzlichen Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ebenso erfolgt eine Überweisung\n(im Regelfall ohne vorgängige Untersuchung), wenn die Staatsanwaltschaft die\nEinsprache für ungültig, z.B. weil verspätet, hält. Denn über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ausschliesslich das\nerstinstanzliche Gericht (Art. 365 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts\n6B_122/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen] und\n6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 356 StPO;\nSchmid, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O., N 2 zu Art. 356\nStPO; a.M. Daphinoff, a.a.O., S. 635 f.). Gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts wegen verspäteter Einsprache kann\nebenfalls Beschwerde nach Art. 393 StPO erhoben werden.\n\nb) Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zuständig war,\nüber die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die\nangefochtene Abschreibungsverfügung aufgrund der (angeblich) verspäteten Einsprache ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft\nzurückzuweisen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, die Einspra-\n\nSeite 4 — 6\nche des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt, so kann sie - nach allenfalls erfolgten, weiteren Beweiserhebungen - am Strafbefehl festhalten und die Akten\ndem Bezirksgericht übermitteln. Über die Gültigkeit der Einsprache wird alsdann\ndas Bezirksgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist somit bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen. Auf\ndie inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss demnach nicht eingegangen werden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft\nkonnte vorliegend verzichtet werden, weil die zur Aufhebung führende verfahrensrechtliche Frage im Verfahren SK2 14 55 von der Staatsanwaltschaft selbst aufgeworfen und dem Kantonsgericht zum Entscheid vorgelegt wurde.\n\n5. a) Die Staatsanwaltschaft erhob für die Abschreibungsverfügung keine Kosten. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu\nbefinden.\n\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der\nKanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren\n(VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf\nFr. 1'000.00 festgesetzt.\n\nc) Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen.\n\nSeite 5 — 6\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die\nStaatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in\nStrafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}