{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERS-2014-10_2015-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682011f0e6418019197d0f7a8a2190055b174ccfd90c57c25c2a1ca102a7290e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097682011f0e6418019197d0f7a8a2190055b174ccfd90c57c25c2a1ca102a7290e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_10", "Checksum": "566696d043bd76e24d586dc07645c79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2015 ERS 2014 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 28.02.2015 ERS 2014 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Leitentscheid, publiziert als PKG 2015 24\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 02:22:07", "Checksum": "00eccaea5bb4b6206d966ad288ae8b13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2015 ERS 2014 10\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Leitentscheid, publiziert als PKG 2015 24\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 28. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 10 3. März 2015\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Hubert\nAktuar Nydegger\n\nIn der Strafsache\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 7. Oktober 2014, mitgeteilt am 14. Oktober 2014, wurde\nX._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr.\n400.00 bestraft.\n\nB. Mit Schreiben an X._____ vom 21. November 2014 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der mittels Einschreiben zugestellte Strafbefehl von ihm nicht abgeholt worden sei, der Strafbefehl deshalb beiliegend erneut - nun per A-Post -\nzugestellt werde, dadurch jedoch die Rechtsmittelfrist nicht von neuem beginne.\n\nC. Mit Schreiben vom 28. November 2014 erhob X._____ sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl.\n\nD. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014,\nschrieb die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren infolge verspäteter\nEinsprache ab und erklärte den Strafbefehl vom 7. Oktober 2014 für rechtskräftig.\n\nE. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe\nvom 23. Dezember 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht.\n\nF. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verzichtete der Einzelrichter in Strafsachen am Kantonsgericht von Graubünden einstweilen auf die Durchführung eines\nVernehmlassungsverfahrens.\n\nG. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerde sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen\nder Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt\nwerden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf-\n\nSeite 2 — 6\nkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]).\n\nb) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen\n(Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat\ndabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie\nanficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385\nAbs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl\nRechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO.\n\nc) Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO.\nAn der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Abschreibungsverfügung\nder Staatsanwaltschaft bzw. der darin enthaltenen Rechtskrafterklärung des gegen ihn erlassenen Strafbefehls hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich\neine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR\n741.01]) bildet, entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 395 lit. a StPO in\neinzelrichterlicher Kompetenz.\n\n3 a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers entschieden, wobei das Verfahren infolge (angeblich) verspäteter Einsprache abgeschrieben und der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl für rechtskräftig erklärt wurde. Dieses Vorgehen war\nbis anhin die übliche Praxis im Kanton Graubünden; aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sie sich jedoch nicht mehr halten. Die II.\nStrafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die entsprechenden, nunmehr geltenden Grundsätze bereits in einem obiter dictum ihres Beschlusses vom\n27. Februar 2015 (SK2 14 55) festgehalten. Der besseren Übersicht halber sind\nsie an dieser Stelle nochmals darzulegen und wie folgt zu präzisieren:\n\nGegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben\nwerden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft\n\n"}