Das Gesagte läuft also darauf hinaus, dass auf das Rechtsmittel der Erben Z. insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Eingabe vom 18. Februar 2008 als Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes gerichtet wurde. 4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu. 6 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.