die Ausgangslage bei den Enteignungskommissionen. Gemäss Art. 21 des Enteignungsgesetzes unterstehen sie nicht bloss einer departementalen Aufsicht, sondern jener einer oberen richterlichen Behörde, des Verwaltungsgerichts von Graubünden. Es wäre deshalb nahe liegend, wenn ihm die Aufgabe zukommen würde, für die einheitliche Handhabung der Ausstandsregeln bei den ihm unterstellten Kommissionen zu sorgen, wie dies die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts gegenüber den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten tut. Darüber hat freilich das Verwaltungsgericht selber zu befinden.