sichtskammer bejahte dort im genannten Bereich ihre Zuständigkeit, weil die durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales) wahrzunehmende Aufsicht (Art. 4 VV zum OR [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen] vom 30. November 1994) rein administrativer Natur sei, es somit angezeigt erscheine, die Rechtsprechungsaufgaben in Zusammenhang mit dem Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden nicht ihm, sondern einer richterlichen Behörde zu übertragen, aufgrund der Verweisung in Art. 14 Abs. 1 VV zum OR auf die entsprechenden Bestimmungen des GVG eben der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Anders ist