nannten Verfassungsbestimmungen und zum früheren Art. 18 GVG ergangenen Rechtsprechung näher umschrieben werden. Da die Enteignungskommissionen indessen weder der Zivil- noch der Strafgerichtsbarkeit angehören, unterliegen ihre Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach der bereits dargelegten, unmissverständlichen Regelung von Art. 46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgesehenen Weiterzug an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Dies erscheint auch insoweit durchaus sachgerecht, als ihr in Bezug auf diese Kommissionen keinerlei Aufsichtsbefugnis zukommt.