3. Im hier interessierenden Fall richtet sich das vom Betroffenen bestrittene Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ad interim der kantonalen Enteignungskommission II. In der heute gültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 werden für den Ausstand pauschal die Bestimmungen des GOG als massgebend erklärt. Dies bedeutet, dass die Mitglieder von Enteignungskommissionen – abweichend von dem, was üblicherweise für Regierungs- und Verwaltungsbehörden gilt (vgl. PVG 2002-14-167 ff. – ähnlich strengen Ausstandsgründen unterworfen sind, wie sie laut Art. 42 GOG für Gerichtspersonen gelten und wie sie in der zu den ge-