Solches lasse sich nur erreichen, wenn die Vorschriften über den Ausstand von Gerichtspersonen möglichst einheitlich angewendet würden, was bedinge, dass die betreffenden Entscheide der unteren Instanzen selbständig angefochten und einer übergeordneten Gerichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden könnten. Da die Missachtung der Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen dem Ansehen der Justiz ähnlich abträglich sei wie Rechtsverweigerungen und dergleichen, erscheine es angezeigt, auch für solche Rügen den Weiterzugsweg zur Justizaufsichtskammer zu öffnen (vgl. PKG 1984-17-57 f.).