gewissenhafte Handhabung des Ausstandsrechts der Sicherung einer unparteiischen Justiz diene und dass davon wesentlich das Vertrauen des Volkes in die Rechtspflege abhänge. Solches lasse sich nur erreichen, wenn die Vorschriften über den Ausstand von Gerichtspersonen möglichst einheitlich angewendet würden, was bedinge, dass die betreffenden Entscheide der unteren Instanzen selbständig angefochten und einer übergeordneten Gerichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden könnten.