56 GOG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 18. Mai 2003/14. September 2003 im genannten Bereich auch die Aufsicht über die unteren Gerichtsinstanzen zukommt. Das GVG kannte noch keine Art. 46 Abs. 4 GOG entsprechende Bestimmung. Doch wurde bereits während dessen Geltungsdauer in der Praxis der Justizaufsichtskammer eine solche Weiterzugsmöglichkeit an die Aufsichtsbehörde stets zugelassen (vgl. PKG 1983-16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990-19-73, 1991-33- 120 sowie aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss AB 05 38 vom 23. Januar 2006 E. 2). Die Justizaufsichtskammer liess sich dabei vom Gedanken leiten, dass die 4