Sieht sich aber ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson (Art. 46 Abs. 1 GOG). Handelt es sich hierbei um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss Art. 56 GOG in Verbindung mit Art.