GOG das Kantonsgericht (genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. In Übernahme der unter der Herrschaft des GVG entwickelten Praxis wird Gleiches weiterhin wohl auch dann gelten müssen, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder Bezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem solchen Gesuch betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter (vgl. die Beschlüsse der Justizaufsichtskammer vom 13. März 2007 [AB 07 5, Rechtsöffnungsrichter] und vom 03. Februar 2004 [AB 04 3, Eheschutzrichter]).