C. Hiergegen liessen die Erben Z. am 18. Februar 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es sei Y. in seiner Eigenschaft als Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II in der hier interessierenden Angelegenheit wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. – Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ein anderer Weiterzugsweg aufgezeigt worden war, liessen die Beschwerdeführer die gleiche Rechtsschrift vorsorglich auch noch als Rekurs dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zukommen. D. Eine Vernehmlassung wurde hierzu nicht eingeholt.