hat sich ergeben: 2 A. In einer enteignungsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Politischen Gemeinde X. und ihnen verlangten die Erben Z. mit Eingabe vom 21. September 2007, dass der Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II, Y., in ihrer Angelegenheit in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt, befangen zu sein. B. Mit Entscheid vom 06. Februar 2008, mitgeteilt am 07. Februar 2008, wiesen die beiden verbliebenen Mitglieder der kantonalen Enteignungskommission II das Ausstandsbegehren ab.