{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-8_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767518453f64f013725dae72554f1b581cbf23558fb5363bb757c1d2f4b2a0cafcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767518453f64f013725dae72554f1b581cbf23558fb5363bb757c1d2f4b2a0cafcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_8", "Checksum": "4ee9e76e0bfc43179a90535c81ebae64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 25.02.2008 AB 2008 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 6\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:29", "Checksum": "a69b424810ecff70ed347992d4eab789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 8\nRegeste:\nLeitentscheid, publiziert als PKG 2008 6\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG\n\n Das GVG kannte noch keine Art. 46 Abs. 4 GOG entsprechende Bestimmung. Doch wurde bereits während dessen Geltungsdauer in der Praxis der Justizaufsichtskammer eine solche Weiterzugsmöglichkeit an die Aufsichtsbehörde\nstets zugelassen (vgl. PKG 1983-16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990-19-73, 1991-33-\n120 sowie aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss AB 05 38 vom 23. Januar 2006\nE. 2). Die Justizaufsichtskammer liess sich dabei vom Gedanken leiten, dass die\n4\n\ngewissenhafte Handhabung des Ausstandsrechts der Sicherung einer unparteiischen Justiz diene und dass davon wesentlich das Vertrauen des Volkes in die\nRechtspflege abhänge. Solches lasse sich nur erreichen, wenn die Vorschriften\nüber den Ausstand von Gerichtspersonen möglichst einheitlich angewendet würden, was bedinge, dass die betreffenden Entscheide der unteren Instanzen\nselbständig angefochten und einer übergeordneten Gerichtsbehörde zur Prüfung\nunterbreitet werden könnten. Da die Missachtung der Regeln über den Ausstand\nvon Gerichtspersonen dem Ansehen der Justiz ähnlich abträglich sei wie Rechtsverweigerungen und dergleichen, erscheine es angezeigt, auch für solche Rügen\nden Weiterzugsweg zur Justizaufsichtskammer zu öffnen (vgl. PKG 1984-17-57\nf.).\n\n3. Im hier interessierenden Fall richtet sich das vom Betroffenen bestrittene Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ad interim der kantonalen Enteignungskommission II. In der heute gültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 werden für\nden Ausstand pauschal die Bestimmungen des GOG als massgebend erklärt.\nDies bedeutet, dass die Mitglieder von Enteignungskommissionen – abweichend\nvon dem, was üblicherweise für Regierungs- und Verwaltungsbehörden gilt (vgl.\nPVG 2002-14-167 ff. – ähnlich strengen Ausstandsgründen unterworfen sind, wie\nsie laut Art. 42 GOG für Gerichtspersonen gelten und wie sie in der zu den genannten Verfassungsbestimmungen und zum früheren Art. 18 GVG ergangenen\nRechtsprechung näher umschrieben werden. Da die Enteignungskommissionen\nindessen weder der Zivil- noch der Strafgerichtsbarkeit angehören, unterliegen\nihre Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach der bereits dargelegten, unmissverständlichen Regelung von Art. 46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgesehenen Weiterzug an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Dies\nerscheint auch insoweit durchaus sachgerecht, als ihr in Bezug auf diese Kommissionen keinerlei Aufsichtsbefugnis zukommt.\n\nAus dem in PKG 2002-13-123 ff. publizierten, die Schlichtungsbehörden für\nMiete und Pacht betreffenden Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Mai\n2002 darf nun nicht einfach abgeleitet werden, dass nebst den durch jene Behörden ergangenen Entscheidungen über umstrittene Ausstandsfragen auch solche\nbei der Justizaufsichtskammer angefochten werden könnten, die durch die hier\ninteressierenden Enteignungskommissionen erlassen würden. Die Justizauf-\n5\n\nsichtskammer bejahte dort im genannten Bereich ihre Zuständigkeit, weil die durch\ndas Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute Departement für\nVolkswirtschaft und Soziales) wahrzunehmende Aufsicht (Art. 4 VV zum OR\n[Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen] vom 30. November 1994) rein\nadministrativer Natur sei, es somit angezeigt erscheine, die Rechtsprechungsaufgaben in Zusammenhang mit dem Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden nicht ihm, sondern einer richterlichen Behörde zu übertragen, aufgrund\nder Verweisung in Art. 14 Abs. 1 VV zum OR auf die entsprechenden Bestimmungen des GVG eben der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Anders ist\ndie Ausgangslage bei den Enteignungskommissionen. Gemäss Art. 21 des Enteignungsgesetzes unterstehen sie nicht bloss einer departementalen Aufsicht,\nsondern jener einer oberen richterlichen Behörde, des Verwaltungsgerichts von\nGraubünden. Es wäre deshalb nahe liegend, wenn ihm die Aufgabe zukommen\nwürde, für die einheitliche Handhabung der Ausstandsregeln bei den ihm unterstellten Kommissionen zu sorgen, wie dies die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts gegenüber den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten tut. Darüber hat freilich das Verwaltungsgericht selber zu befinden.\n\nDas Gesagte läuft also darauf hinaus, dass auf das Rechtsmittel der Erben\nZ. insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Eingabe vom 18. Februar 2008\nals Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes gerichtet\nwurde.\n\n4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu.\n6\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n– Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an\ndas Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.\nFür die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und\n90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\n"}