{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-8_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767518453f64f013725dae72554f1b581cbf23558fb5363bb757c1d2f4b2a0cafcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767518453f64f013725dae72554f1b581cbf23558fb5363bb757c1d2f4b2a0cafcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_8", "Checksum": "4ee9e76e0bfc43179a90535c81ebae64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 25.02.2008 AB 2008 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 6\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:29", "Checksum": "a69b424810ecff70ed347992d4eab789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 8\nRegeste:\nLeitentscheid, publiziert als PKG 2008 6\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 8\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Schlenker, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert\nAktuar Engler\n——————\n\nIn der Justizaufsichtsbeschwerde\n\nder E r b e n Z . , nämlich\n▪ …,\n▪ …,\n▪ …,\n▪ …,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Keller, Palazzo Polti, 6537\nGrono,\ngegen\n\nden Entscheid der kantonalen Enteignungskommission II vom 06. Februar 2008,\nmitgeteilt am 07. Februar 2008,\n\nbetreffend den Ausstand des Kommissionspräsidenten ad interim Y.\n(im Enteignungsverfahren zwischen der P o l i t i s c h e n G e m e i n d e X . , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Toschini, Casa Moesa, 6535 Roveredo,\nund den Beschwerdeführern),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. In einer enteignungsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Politischen\nGemeinde X. und ihnen verlangten die Erben Z. mit Eingabe vom 21. September\n2007, dass der Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II, Y.,\nin ihrer Angelegenheit in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt, befangen zu\nsein.\n\nB. Mit Entscheid vom 06. Februar 2008, mitgeteilt am 07. Februar 2008,\nwiesen die beiden verbliebenen Mitglieder der kantonalen Enteignungskommission II das Ausstandsbegehren ab.\n\nC. Hiergegen liessen die Erben Z. am 18. Februar 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen mit dem Begehren,\nes sei Y. in seiner Eigenschaft als Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II in der hier interessierenden Angelegenheit wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. – Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ein anderer Weiterzugsweg aufgezeigt worden war, liessen die Beschwerdeführer die gleiche Rechtsschrift vorsorglich auch noch als Rekurs dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zukommen.\n\nD. Eine Vernehmlassung wurde hierzu nicht eingeholt.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne\nEinwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die\nGefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt\n(BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).\n3\n\nDie Konkretisierung und Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen\nRecht erfolgt seit dem 01. Januar 2008 nach den einschlägigen Bestimmungen\n(Art. 42 ff.) des auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzten Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 31. August 2006 und nicht mehr nach den Art. 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 24. September 1978, welches bis zum 31.\nDezember 2007 gültig war.\n\n2. Richtet sich ein bestrittenes Ausstandsbegehren gegen einen\nKreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. gegen deren Stellvertreterin\noder Stellvertreter, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht\n(genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. In Übernahme der unter\nder Herrschaft des GVG entwickelten Praxis wird Gleiches weiterhin wohl auch\ndann gelten müssen, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder Bezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem solchen Gesuch betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter (vgl. die Beschlüsse der\nJustizaufsichtskammer vom 13. März 2007 [AB 07 5, Rechtsöffnungsrichter] und vom\n03. Februar 2004 [AB 04 3, Eheschutzrichter]).\n\nSieht sich aber ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde mit einem\nbestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber das in der\nHauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson (Art. 46 Abs. 1 GOG). Handelt es sich hierbei um ein erstinstanzliches, auf\ndem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde\nbei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46\nAbs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss Art. 56 GOG in Verbindung mit\nArt. 52 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 18. Mai 2003/14. September 2003\nim genannten Bereich auch die Aufsicht über die unteren Gerichtsinstanzen zukommt.\n\n"}