1. Das gegen den Kreispräsidenten Fünf Dörfer gerichtete Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.