1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen Kreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Stellvertreterin des Kreispräsidenten Fünf Dörfer nach Eingang des Ausstandsbegehrens die in Art. 45 GOG vorgesehenen Vernehmlassungen eingeholt und die Angelegenheit schliesslich der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet hat. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.