B. Trotz einer etwas missverständlichen Formulierung lehnte der Kreispräsident Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 21. Januar 2008 den Erlass eines provisorischen Amtsbefehls nicht generell ab, sondern lediglich in Bezug auf den angeblichen Herausgabe- und Zutrittsanspruch. Er verbot den Gesuchsgegnern aber unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB, die vom Herausgabebegehren erfassten Unterlagen und Gegenstände aus den Räumlichkeiten der Liegenschaft V. in Landquart zu entfernen oder sonst wie über sie zu verfügen.