{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-5_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae919866d23b44143b133bb57e4bc88bda9003894681dfa7e5f281cc3f5109eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae919866d23b44143b133bb57e4bc88bda9003894681dfa7e5f281cc3f5109eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_5", "Checksum": "dbce24f72912638e310f19d1ffc9273a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 25.02.2008 AB 2008 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:35", "Checksum": "463a5dd112f92bffe2f40bc901de17e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 5\nRegeste:\nAusstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter\n\n 3. Dass der Kreispräsident Fünf Dörfer in dem bei ihm anhängigen\nAmtsbefehlsverfahren dem Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht vollständig entsprochen hat, lässt ihn nicht bereits als voreingenommen\n4\n\nerscheinen, und dies selbst dann nicht, wenn sich später, was allerdings keineswegs gewiss ist, herausstellen sollte, dass er weiter gehende Vorkehren hätte treffen müssen als das durch ihn ausgesprochene Verbot, über die umstrittenen Gegenstände und Akten zu verfügen. Angesichts des ihm zustehenden Ermessens\nstellt auch der Umstand, dass er über die vorläufigen Anordnungen allein aufgrund\nder eingelegten Urkunden befunden hat, ohne bereits jetzt weitere Beweise zu\nerheben, noch keine krasse Fehlleistung dar, welche Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen lassen könnte. Ebenso wenig macht ihn verdächtig, dass er\nzu diesem frühen Zeitpunkt die für den späteren Hauptentscheid massgebliche\nRechtsprechung zum anspruchsvollen Besitzesschutzverfahren offenbar noch\nnicht näher studiert hatte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Begründung des\nunter Zeitdruck zu fällenden vorsorglichen Massnahmeentscheides zum Teil vielleicht etwas unglücklich ausgefallen ist und den falschen Eindruck erweckt, dass\nüber die Zulassung weiterer Beweismittel bereits jetzt abschliessend befunden\nworden sei. Schliesslich wird dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer noch vorgeworfen, er habe in einem vom Gesuchsgegner I gegen den Gesuchsteller I angestrengten Verfahren auf Erlass eines Hausverbots Anstalten getroffen, welche auf\neine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätten hinauslaufen können. Abgesehen\ndavon, dass sich hierzu den Akten nichts Näheres entnehmen lässt, kommen Unzulänglichkeiten in diesem Bereich immer wieder vor, ohne dass sie gleich den\nVerdacht zu begründen vermögen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Verhandlungsführung und Entscheidfindung beeinflussen könnten.\n\nDem Ausstandsbegehren kann aus diesen Gründen nicht entsprochen werden.\n\n4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu.\n5\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Das gegen den Kreispräsidenten Fünf Dörfer gerichtete Ausstandsbegehren wird abgewiesen.\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n– Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}