{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-02-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-5_2008-02-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae919866d23b44143b133bb57e4bc88bda9003894681dfa7e5f281cc3f5109eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae919866d23b44143b133bb57e4bc88bda9003894681dfa7e5f281cc3f5109eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_5", "Checksum": "dbce24f72912638e310f19d1ffc9273a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 25.02.2008 AB 2008 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:35", "Checksum": "463a5dd112f92bffe2f40bc901de17e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 AB 2008 5\nRegeste:\nAusstandsbegehren | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 5\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Schlenker, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert\nAktuar Engler\n——————\n\nZum Gesuch\n\ndes lic. oec. Z., Gesuchsteller I, und w e i t e r e r B e t e i l i g t e r , Gesuchsteller II-\nLXIIII, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach\n40, Postfach 203, 7002 Chur,\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n F ü n f D ö r f e r , Gesuchsgegner I, sowie\nY . , Gesuchsgegner II,\nX . , Gesuchsgegnerin III, und\ndie W . , Gesuchsgegnerin IV,\n\nbetreffend Ausstand des Kreispräsidenten\n\n(im Verfahren der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner II-IV betreffend Erlass eines Amtsbefehls),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 liessen lic. oec. Z. und weitere\nBeteiligte beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer ein gegen Y., X. und die W. gerichtetes Begehren um Erlass eines Amtsbefehls einreichen. Die Gesuchsgegner sollten verpflichtet werden, näher bezeichnete Sachen herauszugeben und dem Gesuchsteller I den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu ermöglichen. Ausserdem sei\nihnen zu verbieten, die von der Herausgabepflicht betroffenen Sachen zu verändern, zu vernichten oder zu veräussern.\n\nGleichzeitig beantragten die Gesuchsteller, es sei ihren Begehren ohne Anhörung der Gegenpartei durch Erlass einer superprovisorischen Anordnung vorläufig zu entsprechen.\n\nB. Trotz einer etwas missverständlichen Formulierung lehnte der\nKreispräsident Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 21. Januar 2008 den Erlass\neines provisorischen Amtsbefehls nicht generell ab, sondern lediglich in Bezug auf\nden angeblichen Herausgabe- und Zutrittsanspruch. Er verbot den Gesuchsgegnern aber unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB, die vom Herausgabebegehren erfassten Unterlagen und Gegenstände aus den Räumlichkeiten der\nLiegenschaft V. in Landquart zu entfernen oder sonst wie über sie zu verfügen.\n\nC. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 forderte Rechtsanwalt Ettisberger den Kreispräsidenten Fünf Dörfer auf, für den weiteren Verlauf des Amtsbefehlsverfahrens wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Er berief sich hierfür auf dessen Verfügung vom 21. Januar 2008. Auf die näheren Ausführungen\nzur Begründung des Ausstandsbegehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nD. Im Verlauf eines durch Esther Ruckstuhl, der Stellvertreterin des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer, angeordneten Vernehmlassungsverfahrens bestritt\nJochen Knobel in einer schriftlichen Stellungnahme vom 28. Januar 2008, dass er\nin der hier interessierenden Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe.\n\nE. Am 04. Februar 2008 schliesslich überwies die Stellvertreterin des\nKreispräsidenten Fünf Dörfer das Ausstandsbegehren samt Akten der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.\n3\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen\nKreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3\ndes Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen\nJustizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die\nStellvertreterin des Kreispräsidenten Fünf Dörfer nach Eingang des Ausstandsbegehrens die in Art. 45 GOG vorgesehenen Vernehmlassungen eingeholt und die\nAngelegenheit schliesslich der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet hat.\nAuf das Gesuch ist somit einzutreten.\n\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne\nEinwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die\nGefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt\n(BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Zur Umsetzung dieser\nGrundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor\ndem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer,\nwelche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64\nf.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2).\n\nAnzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine Mängel aufweisende\nrichterliche Entscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden Amtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene\nFehler, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der Befangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März 2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG\n1992-17-82).\n\n"}