4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. – Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu; Z. und Y. schon deshalb nicht, weil sie mit ihrem Ausstandsbegehren keinen Erfolg zu erzielen vermochten. 6 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: