Konkret gerügt wird in diesem Zusammenhang denn auch einzig, dass der Kreispräsident X. die Eingabe von Z. vom 25. September 2008 als ungehörig zurückgewiesen und zur allfälligen Verbesserung an den mutmasslichen Rechtsvertreter weitergeleitet hat. Angesichts des zum Teil verwerflichen Inhalts dieses Schreibens war ein solches Vorgehen indessen durchaus vertretbar. Von fehlender Gelassenheit im Umgang mit unangenehmen Eingaben und schwierigen Rechtsuchenden kann jedenfalls nicht gesprochen werden.