3. Die nicht näher belegte Behauptung, zwischen dem Kreispräsidenten X. und Z. herrsche ein frostiges Klima, seit gegen Ersteren eine Strafanzeige eingereicht worden sei, lässt ihn noch nicht als voreingenommen erscheinen, und schon gar nicht wird dadurch ein eigentliches Feindschaftsverhältnis glaubhaft gemacht. Z. und Y. vermögen denn auch keine Anhaltspunkte zu nennen, welche den Verdacht erwecken könnten, dass W. sie bei seinen Entscheidungen aus Abneigung ungerechtfertigt benachteilige.