Nicht weiter zu beschäftigen hat sich die Justizaufsichtskammer hingegen mit der ursprünglichen, Verunglimpfungen enthaltenden Eingabe von Z. persönlich. Rechtsanwalt Stieger war es zuzumuten, ein eigenständiges, alle wesentlichen Umstände berücksichtigendes Ausstandsbegehren einzureichen, statt bloss eine Ergänzung zur Eingabe seines Klienten vom 25. September 2008 zu verfassen und damit deren zum Teil ungehörigen Inhalt gleichsam zu bekräftigen.