1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen Kreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass sich die Stellvertreterin des Kreispräsidenten X. nach Eingang des Ausstandsbegehrens vom 03. Oktober 2008 gestützt auf Art. 45 GOG vergewissert hat, ob es bestritten werde, und dass sie die Angelegenheit schliesslich, als dem so war, der Aufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet hat. Auf das von Rechtsanwalt Stieger verfasste Gesuch ist somit einzutreten.