B. Mit einem an das Kreisamt X. gerichteten Schreiben vom 25. September 2008 verlangte Z., dass der Kreispräsident X. (W.) in der genannten Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe. Die Eingabe ist über weite Strecken ungehörigen Inhalts. Insbesondere werden in ihr gegenüber der Bündner Justiz und W. persönlich völlig haltlose und ungerechtfertigt verletzende Anschuldigungen erhoben.