{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-36_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e628ebbce91a806a20b17a28b01973921ef34ae99fd03bcdbe879aa14be794aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e628ebbce91a806a20b17a28b01973921ef34ae99fd03bcdbe879aa14be794aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_36", "Checksum": "699459772ac8f416b07ac09c56d840d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.10.2008 AB 2008 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:56", "Checksum": "563b06d5a6718daafd91240ba06f3dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 36\nRegeste:\nAusstand | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Misstrauen gegenüber einem Gericht aus einer gewissen Besorgnis der\nVoreingenommenheit kann bei den Parteien etwa dann entstehen, wenn einzelne\nGerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache\nschon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung\nstellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die\nMitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem\nMass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen\nwerden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131\nI 113 E. 3.4 S. 116).\n\nAnzumerken ist überdies, dass eine Mängel aufweisende richterliche Entscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden Amtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der Befangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März\n2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82).\n\n3. Die nicht näher belegte Behauptung, zwischen dem Kreispräsidenten X. und Z. herrsche ein frostiges Klima, seit gegen Ersteren eine Strafanzeige\neingereicht worden sei, lässt ihn noch nicht als voreingenommen erscheinen, und\nschon gar nicht wird dadurch ein eigentliches Feindschaftsverhältnis glaubhaft gemacht. Z. und Y. vermögen denn auch keine Anhaltspunkte zu nennen, welche\nden Verdacht erwecken könnten, dass W. sie bei seinen Entscheidungen aus Abneigung ungerechtfertigt benachteilige.\n\nNach der Darstellung von Rechtsanwalt Stieger sind sowohl der Kreispräsident X. wie die Nachbarn von Z. und Y. (V., U. und S.) in der Baubranche tätig.\nDies führt indessen noch nicht zum Ausstand des Amtsträgers, zumal nichts darauf hindeutet, dass er mit ihnen überhaupt geschäftliche Beziehungen unterhält\noder dass zwischen ihnen gar ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.\nDabei kann es auch nicht etwa Aufgabe der Justizaufsichtskammer sein, die Akten\nall jener Verfahren beizuziehen, die im hier interessierenden Nachbarstreit bislang\nvor verschiedenen Instanzen geführt wurden, um in ihnen nach angeblichen Auffälligkeiten in den beruflichen und sonstigen Beziehungen von W. zu einzelnen\nBeteiligten zu suchen.\n5\n\nDass sich W. sowie V., U. und S. offenbar duzen, ist in kleinräumlichen\nVerhältnissen nichts Aussergewöhnliches und stellt noch keinen Ausstandsgrund\ndar. Möglicherweise ist der Kreispräsident X. im Übrigen mit Z. oder Y. ebenfalls\nper Du.\n\nAngesichts des zerrütteten nachbarschaftlichen Verhältnisses zwischen Z.\nund Y. auf der einen sowie von V., U. und S. und T. auf der anderen Seite hat sich\nder Kreispräsident X. seit Jahren immer wieder mit den Auseinandersetzungen\nam R.-Weg in Q. zu befassen. Mit der pauschalen Behauptung, er sei somit vorbefasst, lässt sich indessen sein Ausstand noch nicht erzwingen. Z. und Y. vermögen keine Umstände zu nennen, wonach seine Verhandlungsführung und Entscheidfindung den Eindruck erwecken würden, dass er in diesem Streit unter\nNachbarn nicht mehr in der Lage oder gar nicht mehr gewillt sei, sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen, und es ist wiederum nicht Aufgabe der\nJustizaufsichtskammer, von sich aus nach allfälligen Fehlleistungen von W. zu suchen. Selbst wenn sich im Übrigen solche finden liessen, gälte es immer noch die\nVielzahl der Verfahren sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass der Kreispräsident sie als juristischer Laie zu bewältigen hat. Es dürfte also nicht leichthin auf\nVoreingenommenheit geschlossen werden.\n\nKonkret gerügt wird in diesem Zusammenhang denn auch einzig, dass der\nKreispräsident X. die Eingabe von Z. vom 25. September 2008 als ungehörig\nzurückgewiesen und zur allfälligen Verbesserung an den mutmasslichen Rechtsvertreter weitergeleitet hat. Angesichts des zum Teil verwerflichen Inhalts dieses\nSchreibens war ein solches Vorgehen indessen durchaus vertretbar. Von fehlender Gelassenheit im Umgang mit unangenehmen Eingaben und schwierigen\nRechtsuchenden kann jedenfalls nicht gesprochen werden.\n\n4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den\nBeteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. – Ebenso wenig\nsteht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu; Z. und Y. schon deshalb nicht, weil\nsie mit ihrem Ausstandsbegehren keinen Erfolg zu erzielen vermochten.\n6\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.\nBGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}