{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-36_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e628ebbce91a806a20b17a28b01973921ef34ae99fd03bcdbe879aa14be794aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766e628ebbce91a806a20b17a28b01973921ef34ae99fd03bcdbe879aa14be794aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_36", "Checksum": "699459772ac8f416b07ac09c56d840d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.10.2008 AB 2008 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:56", "Checksum": "563b06d5a6718daafd91240ba06f3dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 36\nRegeste:\nAusstand | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 36\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger\nAktuar Engler\n——————\nZum Gesuch\ndes Z., Gesuchsteller I, sowie\nder Y., Gesuchstellerin II,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger, Archstrasse 2, Postfach\n2416, 8401 Winterthur,\ngegen\n\nden K r e i s p r ä s i d e n t e n X . , Gesuchsgegner I, sowie\nV., Gesuchsgegner II,\nU., Gesuchsgegner III, und\nS. und T., Gesuchsgegner IV,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Salishaus, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,\n\nbetreffend den Ausstand des Kreispräsidenten\n(in dem von den Gesuchsgegnern II-IV gegen die Gesuchsteller angestrengten\nVerfahren betreffend Besitzesschutz und Friedensbürgschaft),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Beim Kreisamt X. ist ein Verfahren betreffend Besitzesschutz und\nFriedensbürgschaft anhängig, welches V., U. sowie S. und T. angestrengt haben.\nIn Zusammenhang mit dem Begehren um Erlass eines Amtsbefehls wird dabei Z.\nund Y. vorgeworfen, auf den Parzellen ihrer Nachbarn am R.-Weg in Q. einen Teil\ndes Strassenbelags (Pflästerung) entfernt zu haben.\n\nB. Mit einem an das Kreisamt X. gerichteten Schreiben vom 25. September 2008 verlangte Z., dass der Kreispräsident X. (W.) in der genannten Angelegenheit in den Ausstand zu treten habe. Die Eingabe ist über weite Strecken\nungehörigen Inhalts. Insbesondere werden in ihr gegenüber der Bündner Justiz\nund W. persönlich völlig haltlose und ungerechtfertigt verletzende Anschuldigungen erhoben.\n\nC. Am 29. September 2008 übermittelte der Kreispräsident X. diese\nEingabe Rechtsanwalt Alexander R. Lecki in Winterthur, der in jüngerer Zeit in\nprozessualen Auseinandersetzungen die Interessen von Z. und Y. wahrnimmt. Er\nüberliess es ihm, allenfalls ein neues (verbessertes) Ausstandsbegehren einzureichen.\n\nD. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2008 wandte sich Rechtsanwalt Felix\nStieger an den Kreispräsidenten X. und forderte ihn im Namen von Z. und Y. auf,\nin der hängigen Angelegenheit betreffend Besitzesschutz und Friedensbürgschaft\nohne Verzug in den Ausstand zu treten.\n\nE. Der Kreispräsident überliess das Ausstandsbegehren zur Weiterbehandlung seiner Stellvertreterin P.. Sowohl W. wie der Rechtsvertreter der Nachbarn V., U. und S. und T. bestritten ihr gegenüber, dass dem Gesuch entsprochen\nwerden müsse.\n\nF. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008, mitgeteilt am 14. Oktober\n2008, übermittelte schliesslich die Stellvertreterin des Kreispräsidenten X. die Eingabe von Rechtsanwalt Stieger vom 03. Oktober 2008 der Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts.\n3\n\nG. W. und der Rechtsvertreter der Nachbarn V., U. und S. und T. erhielten auch vor der Justizaufsichtskammer Gelegenheit, sich zum Ausstandsbegehren zu äussern. In ihren Schreiben vom 16. Oktober 2008 verzichteten sie indessen auf die Einreichung einer näheren Vernehmlassung.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Über bestrittene Ausstandsbegehren, welche sich gegen einen\nKreispräsidenten oder dessen Stellvertreterin richten, hat gemäss Art. 46 Abs. 3\ndes Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Kantonsgericht (genauer dessen\nJustizaufsichtskammer) zu befinden. Es ist also nicht zu beanstanden, dass sich\ndie Stellvertreterin des Kreispräsidenten X. nach Eingang des Ausstandsbegehrens vom 03. Oktober 2008 gestützt auf Art. 45 GOG vergewissert hat, ob es bestritten werde, und dass sie die Angelegenheit schliesslich, als dem so war, der\nAufsichtsbehörde zum Entscheid unterbreitet hat. Auf das von Rechtsanwalt Stieger verfasste Gesuch ist somit einzutreten.\n\nNicht weiter zu beschäftigen hat sich die Justizaufsichtskammer hingegen\nmit der ursprünglichen, Verunglimpfungen enthaltenden Eingabe von Z. persönlich. Rechtsanwalt Stieger war es zuzumuten, ein eigenständiges, alle wesentlichen Umstände berücksichtigendes Ausstandsbegehren einzureichen, statt bloss\neine Ergänzung zur Eingabe seines Klienten vom 25. September 2008 zu verfassen und damit deren zum Teil ungehörigen Inhalt gleichsam zu bekräftigen.\n\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne\nEinwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die\nGefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt\n(BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). – Zur Umsetzung dieser\nGrundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor\ndem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer,\nwelche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64\nf.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2).\n4\n\n"}