Das GOG geht von nichts anderem aus. Soweit ein Ausstandsgrund erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung (also an der mündlichen Hauptverhandlung) oder noch später (aufgrund der schriftlichen Urteilsausfertigung) bekannt wird, sieht Art. 44 Abs. 2 GOG nämlich vor, dass er auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen sei (vgl. auch Botschaften der Regierung an den Grossen Rat 2006/2007 S. 526), in Fällen wie dem vorliegenden also bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts. Diese Regelung beruht auf der richtigen Annahme, dass mit dem Erlass des Sachurteils kein Raum mehr bleibt für ein Verfahren nach Art. 46 GOG. Analog muss