Nr. 110-2007- 13) nicht länger tätig werden und damit für die Durchführung der mündlichen Verhandlung samt Beratung und Entscheidfindung nicht mehr im Gericht Einsitz nehmen dürften. In der Zwischenzeit ist nun aber bereits das Sachurteil ergangen und mittels Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten worden, so dass der Prozess nicht mehr beim Bezirksgericht Landquart, sondern bei der Berufungsinstanz anhängig ist.