Im vorliegenden Fall geht es um den Ausstand von zwei Mitgliedern der in Fünferbesetzung tagenden Zivilkammer des Bezirksgerichts Landquart sowie um jenen des für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilsredaktion beigezogenen Aktuars. Da die Betroffenen bestritten, befangen zu sein, befanden über das Ausstandsbegehren in deren Abwesenheit die drei übrigen für die Einsitznahme vorgesehenen, unbeanstandet gebliebenen Gerichtsmitglieder, und dies in einem separaten Erkenntnis vom 02. Juli 2008, das am 10. September 2008 schriftlich mitgeteilt wurde und am 17. September 2008 dem Rechtsvertreter von Z. und Y. zuging. Hierbei handelt es sich nach dem Gesagten also um einen