D. Hiergegen liessen Z. und Y. am 29. September 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen, wobei sie ihr ursprüngliches Ausstandsbegehren aufrechterhielten. Es lautet: „Es sei der vom Bezirksgericht Landquart mit Datum vom 2. Juli 2008 unter Prozess-Nummer 110-2007-13 gefällte Ausstandsentscheid aufzuheben, und es seien Bezirksgerichtsvizepräsident lic. iur. T., Bezirksrichter lic. iur. S. und Aktuar lic. iur. R. im Prozess Nummer 110-2007-13 in Sachen der Antragsteller gegen X., W. sowie U. und V. betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage zu verpflichten, gestützt auf Art. 42 lit. b und lit.