Z. und Y. erschienen hingegen zur mündlichen Hauptverhandlung und verlasen nach deren Eröffnung eine Erklärung ähnlichen Inhalts, wie sie ihr Rechtsvertreter im Begleitschreiben vom 01. Juli 2008 abgegeben hatte. Überdies gaben sie je eine schriftliche Ausfertigung des Ausstandsbegehrens und ihrer mündlichen Erklärung zu den Akten. In der Folge verliessen sie den Gerichtssaal, unbesehen des Umstandes, dass ihnen beschieden worden war, dass die Verhandlung nach einer allfälligen Abweisung des vorab zu beurteilenden Ausstandsbegehrens fortgesetzt werde.