B. Mit Eingabe vom 01. Juli 2008 liessen Z. und Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart das Begehren stellen, es hätten im Proz. Nr. 110-2007- 13 Vizepräsident T., Richter S. und Aktuar R. wegen Befangenheit im Sinne von Art. 42 lit. b und g GOG in den Ausstand zu treten. Im Begleitschreiben hierzu vertrat Rechtsanwalt Lecki die Meinung, dass so lange, als die Ausstandsfrage nicht rechtskräftig erledigt sei, zu den materiellen Streitpunkten gar nicht verhandelt werden und somit kein Sachurteil ergehen könne. Er werde deshalb an der Verhandlung vom 02. Juli 2008 nicht teilnehmen. 3