Hiergegen liessen Z. und Y. am 06. Oktober 2008 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts Berufung einlegen mit dem Begehren, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen, während auf die Widerklage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei; eventualiter sei lediglich die Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Berufungsverfahren (ZF 08 76) befindet sich zurzeit im Stadium des Schriftenwechsels.