Mit Urteil vom 02. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage ab (Ziff. 1 des Dispositivs), während die Widerklage gutgeheissen wurde (Ziff. 2 des Dispositivs). Die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 250.00 sowie jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr. 6828.00 gingen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Kläger, welche überdies solidarisch verpflichtet wurden, den Beklagten eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 16'486.80 zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs).