hat sich ergeben: 2 A. In einer beim Bezirksgericht Landquart anhängigen Eigentums- und Grenzscheidungsstreitsache, in welcher sich Z. und Y. als Kläger sowie X., W. und U. und V. als Beklagte gegenüberstanden und in welcher die Beklagten Widerklage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhoben hatten (Proz. Nr. 110-2007-13), wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. April 2008 auf den 02. Juli 2008 zur mündlichen Hauptverhandlung aufgeboten. Das Gericht tagte zum vorgesehenen Zeitpunkt in der Zusammensetzung lic. iur. T. (Vizepräsident), lic. iur. S., Q., P., O. (Richterin und Richter) und lic. iur. R. (Aktuar).