In der Justizaufsichtsbeschwerde des Z., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, sowie der Y., Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts L a n d q u a r t vom 2. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, in ihrer Eigentums- und Grenzscheidungsstreitsache gegen X., Beklagter, Gesuchs- und Beschwerdegegner, W., Beklagter, Gesuchs- und Beschwerdegegner, sowie U. und V., Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.